Stirbt ein Mensch ohne einen letzten Willen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen zu haben, tritt das gesetzliche Erbrecht in Kraft. Was das genau bedeutet, haben wir Ihnen auf dieser Seite übersichtlich zusammengefasst.
Wie viel ein Ehepartner erbt, hängt einerseits davon ab, welche Erbordnung neben ihm gesetzlich zum Zuge kommt und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben.
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel und Urenkel
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Geschwister und Neffen/Nichten
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B. Onkel/Tanten und Vettern/Basen
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen, z.B.Großonkel/Großtanten
5. Ordnung: Entfernte Voreltern des Erblassers und deren Nachkommen
Gesetzliche Erben sind:
Blutsverwandte (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Vetter, Base). Nicht in diesem Sinne sind von dieser Regelung (z. B. Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Stiefeltern, Stiefkinder, eingeheiratete Tanten und Onkeln). Die Annahme als Kind (Adoption) bewirkt ein umfassendes gesetzliiches Verwandtschaftsverhältnis. Adoptivkinder sind den ehelichen Kindern grundsätzlich gleichgestellt.
Wenn Sie Fragen zum Erbfolge haben, können Sie sich jederzeit Frau Heindörfer, Herrn Kramer und uns anvertrauen.
Passau: anwaelte-passau.com Deggendorf: anwaltskanzleikramer.de