Wer die gesetzliche Erbfolge ändern möchte, muss über seinen Nachlass eine Verfügung erlassen. Das Gesetz kennt zwei Formen der gewillkürten Erbfolge, nämlich das Testament und den Erbvertrag.
Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit frei widerrufliche Verfügung des Erblassers über seinen Nachlass. Es gibt grundsätzlich ein Testament in ordentlicher Form und ein Testament in außerordentlicher Form.
Jeder Volljährige hat die Wahl zwischen einem privaten und einem öffentlichen Testament. Ein privates Testament kann nur persönlich in Schriftform errichtet werden, eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Es muß vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Die Unterschrift soll Vor- und Nachnamen, sowie Ort und Datum enthalten. Minderjährige die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift vor einem Notar erklären. Ist eine Fälschung oder Unterdrückung des Testaments zu befürchten, ist eine amtliche Verwahrung zu empfehlen.
Das öffentliche Testament wird durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift (offen oder verschlossen) an einen Notar errichtet, mit einer Erklärung, dass diese den letzten Willen enthalte. Der Notar veranlasst eine amtliche Verwahrung des Testaments sowie die Eintragung ins Bundesnachlassregister.
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wird errichtet in dem einer der beiden Ehepartner den gemeinsamen letzten Willen eigenhändig aufschreibt und der zweite Ehepartner mit unterschreibt. Meistens hat diese Art des Testaments den Inhalt, dass sich beide Ehepartner als Alleinerben eintragen und der Nachlass beim Tode des Überlebenden an einen bestimmten Dritten (z.B. die gemeinsamen Kinder) fallen soll.
Im Testament können neben den Verwandten je nach dem Willen des Erblassers beliebige Dritte, juristische Personen, als Erben eingesetzt werden. Auch können Anordnungen und Auflagen mit dem Testament verbunden werden (z. B. Grundstück darf nicht verkauft werden). Es ist aber nicht ratsam seine Bestattung in einem Testament als Auflage zu formulieren, da die Testamentsvollstreckung oft lange nach einer Beerdigung stattfindet.
Ein Testament oder einzelne enthaltene Verfügungen, können vom Erblasser jederzeit ohne Angabe eines Grundes durch ein neues Testament widerrufen werden. Auch kann der Widerruf durch Vernichtung eines Testamentes vollzogen werden. Bei Vorliegen mehrerer Testamente über den gesamten Nachlass oder Teile des Nachlasses gilt jeweils das letzte Testament.
Der Erbvertrag ist ein zweiseitiger, grundsätzlich unwiderruflicher Vertrag, dessen Inhalt auf gewisse erbrechtliche Anordnungen (z.B. Höhe des Erbteils) beschränkt ist und nur von einem unbeschränkt geschäftsfähigen Erblasser geschlossen werden kann. Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner errichtet werden. Der Erblasser muss persönlich anwesend sein, der Vertragspartner, der selbst nicht Erblasser ist, kann sich durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen. Auch hier erfolgt die Eintragung ins Bundesnachlassregister.